AGB

1. Bedingungen

Durch Abschluss eines Vertrages zwischen HIRT-EDV und dem Kunden (Käufer, Besteller) gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von HIRT-EDV.
Diese Bedingungen sind auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.
Im Übrigen finden die einschlägigen Vorschriften des BGB insbesondere über Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstvertrag Anwendung.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote (Material, Geräte, Werk- oder Dienstleistungen) sind unverbindlich.
Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich.
Durch die Annahme der Bestellung / des Auftrages (=Antrag) des Kunden durch HIRT-EDV kommt der Vertrag zustande.
Verträge über Lieferungen sowie Dienst- und Werkleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Abweichungen und / oder Nebenabreden hiervon ebenfalls. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der Kunde auch seine Forderungen gegenüber Dritten ab, an die er die von HIRT-EDV unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände veräußert.

HIRT-EDV und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Verwendungszweckes nutzen.

3. Lieferzeiten

Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die HIRT-EDV die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. -, auch wenn sie bei den Lieferanten von HIRT-EDV oder deren Unterlieferanten eintreten, hat HIRT-EDV nicht zu vertreten.
Hiervon wird der Kunde unverzüglich unterrichtet.
HIRT-EDV ist berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist HIRT-EDV oder der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
HIRT-EDV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Ist der Kunde einverstanden, hat er dadurch zusätzlich entstehende Kosten zu tragen.

4. Rückgaberecht

Nach dem Fernabsatzgesetz hat der Besteller nach Erhalt der Ware zwei Wochen lang die Möglichkeit die bestellten Artikel zurückzusenden. Ab einem Warenwert von EUR 40.00 übernimmt HIRT-EDV die Rücksendekosten. Von diesem Recht ausgeschlossen sind Softwareprodukte und CDs, DVDs, CD-ROMs und Videos, die vom Kunden entsiegelt wurden; es sei denn, sie sind mängelbehaftet. Das Rückgaberecht wird durch die fristgerechte Absendung der erhaltenen Waren ausgeübt. Zur Wahrung der Rückgabefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware.
Bereits bezahlte Beträge werden dem Kunden unverzüglich erstattet.

5. Überlassung und Gefahrübergang

Bei Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand ohne Verschulden von HIRT-EDV unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Gewährleistung 

Der Kunde muss zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel oder Unvollständigkeit der Leistung innerhalb von 8 Tagen seit dem Empfang den Fehler rügen.
Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckbarkeit des betroffenen Fehlers.

Nach Maßgabe des Vorstehenden übernimmt HIRT-EDV eine Gewährleistung von 24 Monaten nach Gefahrübergang, wobei eventuelle Ansprüche aus einer längeren Gewährleistung des Herstellers oder der Vorlieferanten von HIRT-EDV unberührt bleiben, die HIRT-EDV hiermit für den Zeitpunkt des Ablaufs der eigenen Gewährleistung an den Kunden abtritt. HIRT-EDV ist nur für solche Mängel gewährleistungspflichtig, die nachweisbar auf vor dem Gefahrübergang liegenden Umständen beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Bei berechtigten Beanstandungen wird HIRT-EDV nach ihrer Wahl die Liefergegenstände oder Teile hiervon nachbessern oder neu liefern.
Ist auch eine zweite Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, entweder die Herabsetzung des Preises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Bei wesentlichen Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung von HIRT-EDV auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die HIRT-EDV gegenüber dem Zulieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Die Gewährleistungspflicht von HIRT-EDV lebt erst nach erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Kunden auf. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt von vorstehendem Satz unberührt. Jede Gewährleistung erlischt, wenn HIRT-EDV nicht angemessen Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird, und wenn der Kunde selbst Mängelbeseitigungsarbeiten ohne die Einwilligung von HIRT-EDV durchführt oder durchführen lässt, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass für die gerügten Mängel solche ohne die Einwilligung von HIRT-EDV erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten nicht ursächlich sind. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann HIRT-EDV diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu bezahlen sind. Da die Gewährleistung nur die Behebung von Mängeln umfasst, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sind, ist eine Haftung für eine normale Abnutzung ausgeschlossen. HIRT-EDV haftet nicht dafür, dass von HIRT-EDV gelieferte Hardware und Software unterbrechungs- und fehlerfrei läuft, soweit dies im Rahmen der bei der Inbetriebnahme von Datenverarbeitungsanlagen üblicherweise auftretenden Probleme liegt.
Der Kunde hat HIRT-EDV Fehler mit eindeutiger Beschreibung zu melden, damit HIRT-EDV den Hersteller oder Vorlieferanten informieren kann.

Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Lieferungen von HIRT-EDV in den nicht von HIRT-EDV freigegebenen Systemkonfigurationen (Hardware, Betriebssysteme, Netzwerke, Datenbanken) eingesetzt werden.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die HIRT-EDV aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von HIRT-EDV (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen von HIRT-EDV gegenüber dem Kunden unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde HIRT-EDV unverzüglich zu benachrichtigen. Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert oder bearbeitet werden. Wird der Liefergegenstand bearbeitet, so wird die Bearbeitung für HIRT-EDV vorgenommen. Bei der Bearbeitung des gelieferten Gegenstandes, bei seiner Verbindung mit anderen Gegenständen und dem Einbau in andere Gegenstände durch den Kunden steht HIRT-EDV das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, wie es sich aus dem Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware (zuzüglich des gesamten aus der Verarbeitung resultierenden Wertzuwachses) zum Anschaffungspreis der anderen, HIRT-EDV nicht gehörenden verarbeiteten Gegenstände ergibt.
HIRT-EDV ermächtigt den Kunden, die ihr abgetretenen Forderungen für die Rechnung von HIRT-EDV im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist HIRT-EDV weiter berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
Die Ausübung des Herausgabe- und Widerrufsrechts und die Pfändung eines in Eigentum oder Miteigentum von HIRT-EDV stehenden Gegenstandes durch HIRT-EDV gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8. Preise und Zahlung

Sämtliche Preise sind Netto-Festpreise, die sich zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung, Versand, Transport und Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe verstehen. Falls nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen sofort ohne Abzüge fällig. Die Ablehnung von Schecks behält HIRT-EDV sich ausdrücklich vor. Die Annahme von Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber.

9. Haftung

HIRT-EDV haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung eigentlich verhindert werden sollte. Der Kunde hat sich vor Vertragsschluss über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Lieferungen von HIRT-EDV und Leistungen zu informieren und bei Zweifelsfragen durch HIRT-EDV beraten zu lassen. Vorgaben des Kunden bedürfen als Eigenschaftszusicherungen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch HIRT-EDV. Darstellungen in Produkt- und Projektbeschreibungen usw. sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Weitergehende als die in diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung und Nichtverfügbarkeit von Datenverarbeitungsanlagen oder Mängeln an Softwareprodukten, sind ausgeschlossen.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist insoweit ausgeschlossen. Bei der Zusicherung von Eigenschaften soll für solche Schäden grundsätzlich nicht gehaftet werden. Entsprechendes gilt für den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten, für den bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial keine Ersatzpflicht übernommen wird.

10. Datenspeicherung

Gemäß §28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht HIRT-EDV darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß §33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

11. Erfüllungs und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen ist Würzburg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. HIRT-EDV ist jedoch befugt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.